Wer darf am Dienstrad-Leasing teilnehmen?
Teilnahmeberechtigt sind Tarifbeschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte bzw. Richterinnen und Richter, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LBG) mit Anspruch auf laufende Bezüge gemäß § 3 LBesG stehen. Sowohl das Dienstverhältnis als auch die laufende Bezügezahlung müssen zudem voraussichtlich mindestens für die Dauer der Leasinglaufzeit ununterbrochen fortbestehen. Eine Person mit einer Gehaltspfändung oder in einem Insolvenzverfahren kann das Fahrradleasingangebot nicht nutzen.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandbeamte, die in ihrer aktiven Dienstzeit das Dienstrad-Leasing abgeschlossen haben und während der 36-monatigen Leasinglaufzeit in Ruhestand gehen, können das Dienstrad-Leasing auch im Ruhestand bis zum Ende der Leasinglaufzeit weiter nutzen (§ 2 Abs. 3 LBeamtVG).
Um das IPEMA®-Portal auch im Ruhestand nutzen zu können, ist eine vorherige Einwilligung während der aktiven Dienstzeit erforderlich. Diese Einwilligung kann im IPEMA®-Portal unter nachfolgendem Pfad selbst vorgenommen werden: Allgemeines -> Meine Daten -> Self-Service -> Einwilligung Nutzung im Ruhestand
Für eine ausführliche Erklärung siehe auch HIER.
Sind die Bediensteten der Hochschulen/Universitäten auch mit dabei?
Die Hochschulen/Universitäten sind rechtlich eigenständig. Das Dienstradleasing möchten wir auch den Bediensteten der Hochschulen/Universitäten des Landes anbieten. Dazu ist im Rahmenvertrag des Landes die Option zum Beitritt der Hochschulen/Universitäten vorgesehen. Damit ersparen wir den Hochschulen/Universitäten den Aufwand einer eigenen Ausschreibung und sie profitieren von den Konditionen des Landes sowie dem Service des LfF der Entgeltumwandlung.