Sofern ein Bediensteter während der Leasinglaufzeit von 36 Monaten vorübergehend kein Entgelt mehr bezieht, kann das Fahrrad kostenfrei weiter genutzt werden (bei Elternzeit 18 Monate *, bei Krankheit 15 Monate, bei Pflege 6 Monate). In den spezifischen Fällen einer vorübergehenden Unterbrechung der Entgeltumwandlung erhält die/der Bedienstete kein Entgelt und das Land ist vom Leasinggeber für die genannten Zeiträume von der Leasingrate freigestellt.
Dauert der Entfall der Entgeltumwandlung länger an oder scheidet eine Entgeltumwandlung dauerhaft aus (etwa durch Tod, Rente oder Wechsel des Arbeitgebers), endet das Dienstrad-Leasingverhältnis. Dann muss der Bedienstete das Fahrrad zurückgeben (es wird zuhause beim Bediensteten vom Leasinggeber abgeholt) oder zu einem Restwert vom Leasinggeber erwerben (es besteht kein Rechtsanspruch auf ein Kaufangebot) oder das Leasing als Privatleasing (ohne Steuervorteile) fortführen.
* Vorausgesetzt vor Beginn von Mutterschutz und/oder Elternzeit hatte eine Entgeltumwandlung für mindestens 6 Kalendermonate stattgefunden, ansonsten ist der/die Bedienstete, falls keine andere Regelung getroffen wurde, grundsätzlich verpflichtet, dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber den Schaden, der sich aus der vorzeitigen Auflösung des Vertrags ergibt zu ersetzen (Berechnung: restliche Leasingraten (ohne DIENSTRAD-PROTECT-Rate und Wartungs- und Inspektionsrate) zuzüglich kalkuliertem Restwert des Dienstrads abzüglich eines erzielten Erlöses aus der Verwertung des Dienstrads zuzüglich fehlender Wartungs- und Inspektionsraten, (wenn bereits eine Inspektion in Anspruch genommen wurde, aber bis dahin noch keine zwölf Serviceraten bezahlt sind). Neben der Zahlung des Schadensersatzes hat der/die Bedienstete das Dienstrad grundsätzlich gemäß Ziffer 15.1 des Überlassungsvertrags zurückzugeben.