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Was bedeutet die 0,25% Regel?

Grundsätzlich gilt: Wird ein Dienstrad überlassen und in diesem Zusammenhang eine Gehaltsumwandlung vereinbart, muss für die private Nutzung ein geldwerter Vorteil versteuert werden. Hierfür wird seitdem 14.01.2020 0,25 % des Bruttolistenpreises veranschlagt.