Was bedeutet die 0,25% Regel?
Grundsätzlich gilt: Wird ein Dienstrad überlassen und in diesem Zusammenhang eine Gehaltsumwandlung vereinbart, muss für die private Nutzung ein geldwerter Vorteil versteuert werden. Hierfür wird seitdem 14.01.2020 0,25 % des Bruttolistenpreises veranschlagt.