Was bedeutet die neue 0,25% Regel?

Grundsätzlich gilt: Wird ein Dienstrad überlassen und in diesem Zusammenhang eine Gehaltsumwandlung vereinbart, muss für die private Nutzung ein geldwerter Vorteil versteuert werden. In der Vergangenheit wurde hierfür pauschal 0,5 % des Bruttolistenpreises, analog zum Dienstwagen, veranschlagt. Seit 14.01.2020 wurde dieser Bemessungswert weiter gesenkt, sodass Sie nur noch 0,25 % des Bruttolistenpreises versteuern müssen.